Ärzte und Heilberufe

 

Ich berate Sie in sämtlichen Bereichen – von der Erstellung von Verträgen, der Gestaltung von Kooperationen, Fragen der Approbation, Zulassung, Praxisgründung, Praxisverkauf, Praxisnachfolge sowie der Honorierung bis zur Vertretung im Falle von arzthaftungsrechtlichen oder arztstrafrechtlichen Vorwürfen. (Link Medizinrecht)

Berufsrecht der Heilberufe

Die ärztliche Berufsausübung muss sich nicht nur an den Vorgaben des Vertragsarztrechts ausrichten, sondern darüber hinaus auch die Regelungen des ärztlichen Berufsrechts einhalten.

So müssen etwa Kooperationen zwischen Ärzten bzw. Zahnärzten und eine Zusammenarbeit mit Arznei- und Heilhilfsmittelerbringern ebenso berufsrechtlich zulässig sein, wie etwa die Außendarstellung und Werbung der ärztlichen Praxis oder auch die Abgabe von Waren durch Ärzte. Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht können nicht nur berufsgerichtliche Konsequenzen in Form der Verwarnung bis hin zum Verlust der Approbation haben, sondern sind unter Umständen auch als Wettbewerbsverstöße – nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) – zivilrechtlich verfolgbar.

Darüber hinaus sind Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Zugang zum ärztlichen Beruf durch Approbation oder Berufserlaubnis ebenso Teil meiner Beratungstätigkeit wie gelegentlich auch Fragen des Weiterbildungsrechts.