Hauptverhandlung offline

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Az.: 2 StR 228/14, ist es den Berufsrichtern untersagt, während der Verhandlung zu simsen.

Nun stellte sich die Frage, ob das Handyverbot auch für ehrenamtliche Richter, also Schöffen, gilt? Das Landgericht Koblenz ist dafür. Die Staatsschutzkammer entließ einen Schöffen aus dem Amt, weil der sich rund eine halbe Stunde unter dem Tisch mit seinem Handy beschäftigt hatte. 

Einem der Angeklagten stieß auf, dass der Schöffe, während im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung abgehörte Telefonate abgespielt wurden, mit seinem Smartphone Ablenkung suchte.

Der Schöffe gab auch offen zu, dass er mit seinem Handy gespielt hatte. Er begründete allerdings, er habe schließlich nur gegoogelt, um „Vorhalte nachzuvollziehen und Begriffserklärungen aufzurufen“. Der Hauptverhandlung sei er gleichwohl aufmerksam gefolgt. 

Der Anlass für die Nutzung des Mobiltelefons, gab in der Auffassung des Landgerichts keinen Ausschlag. Denn es sei allein maßgeblich, wie es ein Angeklagter empfinden müsse, wenn ein Schöffe während der Verhandlung sein Smartphone gebraucht. Ohne Rücksicht auf den Anlass, erwecke die Nutzung des Mobiltelefons „den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt der Beweisaufnahme und damit auch gegenüber den berechtigten Belangen der Angeklagten“. Daher sei der Schöffe als befangen aus dem Verfahren zu entfernen.

Der Prozess schleppt sich bereits schon über drei Jahre. Auf der Ersatzbank, also der (Ergänzungs-)Schöffenliste leeren sich die Reihen. Zwei Schöffen und ein Berufsrichter sind bereits ausgeschieden. Nun stehen keine Ersatzrichter mehr zur Verfügung. Ein weiterer Schöffe sorgte schon zu Beginn des Prozesses für Aufsehen und flog raus, weil er dem Vertreter der Staatsanwalt am 6. Dezember einen Schokonikolaus auf den Tisch stellte (Az.: 2090 Js 29752/10 – 12 KLS).