Wahlverteidigung

 

Als Wahlverteidiger fungiert jeder von dem Mandanten frei gewählte Verteidiger. Der Pflichtverteidiger hingegen wird in den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung im Auftrag des Staates für den Mandanten tätig und kann seine Beiordnung nur im Ausnahmefall ablehnen.

Oftmals wird der zunächst beauftragte Wahlverteidiger im Verlauf des Verfahrens zum Pflichtverteidiger bestellt.  Dies geschieht durch den Ermittlungsrichter oder den Vorsitzenden des Gerichts,  bei dem die Sache verhandelt wird.

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