Ehescheidung

 

Das Scheidungsrecht bietet einige Gestaltungspielräume, z.B. um Kosten für den Mandanten niedrig zu halten oder die Scheidung der Ehe relativ zügig zu vollziehen. 

In der Beratung zeige ich Ihnen alle für Sie in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten auf. Darüber hinaus werde ich in Ihrem Interesse versuchen, den Prozess der Scheidung so kurz und friedvoll wie möglich zu gestalten.

 

Versorgungsausgleich

Interne Teilung = Halbe Halbe
Sog. Versorgungsanrechte oder Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr ehemaliger Partner während ihrer Ehe erworben haben, werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören den Eheleuten somit zu gleichen Teilen.

Lassen Sie sich scheiden, werden sämtliche in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte deshalb hälftig geteilt. Das bedeutet, dass Sie beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben. Falls beide Ehepartner Versorgungsanrechte erworben haben, kommt es zu einem gegenseitigen Ausgleich der Anrechte.

In den meisten Fällen regelt die interne Teilung den Versorgungsausgleich. Seltener sind externe Teilungen, Ausschlüsse und direkte Vereinbarungen zwischen den Eheleuten.

Die interne Teilung ist der Regelfall des heutigen Versorgungsausgleichs bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei gibt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehegatten ab. Beide erwerben dadurch bei dem Versorgungsträger eigene Anrechte.

Das Familiengericht trifft die Entscheidung – von Amts wegen
Sog. Das Familiengericht, eine Abteilung des Amtsgerichts, entscheidet von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Das Verfahren wird in Verbund mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt. Für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich holt das Familiengericht von den Versorgungsträgern Auskünfte darüber ein, wie hoch die erworbenen Anrechte aus der Ehezeit sind. Im Anschluss wird Ihnen das Ergebnis mitgeteilt.

Haben die Ehegatten vor der Scheidung eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, in der der Versorgungsausgleich individuell geregelt oder ausgeschlossen wurde, stellt das Gericht dies im Scheidungsbeschluss gesondert fest.

 

Zugewinnausgleich

Mit Ehescheidung ist regelmäßig der sog. Zugewinnausgleich durchzuführen. In aller Regel leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser tritt automatisch in Kraft, wenn sich die Ehegatten nicht durch Ehevertrag auf einen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) einigen – gerade hier ist frühzeitige Beratung besonders empfehlenswert, um die Vor- und Nachteile des jeweiligen Güterstands gegeneinander abzuwägen und den besten für Ihre individuelle Lebenssituation zu finden.

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das in die Ehe eingebrachte Vermögen dem jeweiligen Ehepartner weiterhin grundsätzlich allein gehört. Ausschließlich dasjenige Vermögen, welches während der Ehe erwirtschaftet wird (Zugewinn), wird später im Falle der Scheidung, im Rahmen des Zugewinnausgleichs, gleichmäßig auf die Ehegatten verteilt.