Jugendstrafrecht

Strafverteidigung in Jugend-
strafsachen

In Jugendstrafsachen ist das Vertrauen zwischen dem jugendlichen Mandanten und mir, als dessen Strafverteidiger, enorm wichtig.

Als Strafverteidiger bin ich für den Jugendlichen oft der wichtigste Ansprechpartner und Begleiter während eines Jugendstrafverfahrens.

Viele jugendliche Straftäter sind sich ihrer Verfehlungen durchaus bewusst – gerade gegenüber ihren Eltern schämen sie sich jedoch häufig in besonderem Maße dafür und versuchen, diese sodann durch unzutreffende Angaben über die tatsächlichen Geschehnisse zufrieden zu stimmen.

Der Strafverteidiger ist hier oft die einzige Vertrauensperson, mit der die tatsächlichen Geschehnisse besprochen werden können – und gegenüber dem auch einmal das Herz ausgeschüttet werden kann.

Meine Mandanten schenken mir regelmäßig dieses Vertrauen, da sie sehr schnell bemerken, dass ich weiß wovon ich spreche, ich ihnen zuhöre, auf sie eingehe – und zeige, dass ich mit dem Herzen dabei bin, wenn ich versuche ihnen zu helfen.

Meine Mitwirkung als Strafverteidiger wirkt sich regelmäßig deutlich zugunsten der jungen Angeklagten aus. Die effektive Verteidigung im Jugendstrafverfahren setzt besondere Qualifikationen voraus. Ich habe umfassende Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Besonderheiten des Jugendstrafrechts. Diese Kenntnisse sind sowohl im Bereich des Sanktionenrechts als auch des Verfahrens und der Vollstreckung sowie des Vollzugs für eine wirkungsvolle Interessenwahrnehmung unumgänglich.
Als Verteidiger trete ich auch im Jugendstrafverfahren dem staatlichen Strafanspruch notwendigenfalls entschieden entgegen. Daran ändert der Erziehungsgedanke grundsätzlich nichts.

Jenseits aller Spielarten der Formel des „Vorrangs des Erziehungsgedankens“ bleibt auch das geltende Jugendkriminalrecht Strafrecht. Als Strafverteidiger bin ich deshalb naturgemäß – als Widerpart des staatlichen Strafanspruchs – einseitiger Interessenvertreter des Beschuldigten.
Als solcher bin ich nicht nur berufener „Wächter der Unschuldsvermutung“ wie in jedem anderem Strafverfahren, sondern gleiche auch die gegenüber Erwachsenen geringere Verfahrenskompetenz des jugendlichen Angeklagten aus.

Als Verteidiger bin ich nicht den Erziehungsvorstellungen der Eltern verpflichtet („Lassen Sie ihn mal `ne Zeitlang schmoren, vielleicht hilft das ja, Herr Richter“). Im Konfliktfall habe ich mich ausschließlich an den Interessen meines Mandanten zu orientieren. Anderenfalls würde der Zweck eines Verteidigers offenkundig verfehlt.

Jugendstrafrecht

Allgemeines

Ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit als Strafverteidiger betrifft den Bereich des Jugendstrafrechts.

Das Jugendstrafrecht erfasst alle strafmündigen (§ 19 StGB; mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen, die zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Jugendliche mit Verantwortungsreife).

Heranwachsende (18- bis unter-21-Jährige) können in den Bereich des Jugendstrafrechts einbezogen werden, soweit sie, zum Zeitpunkt der Tat, nach Reifegesichtspunkten noch nicht die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufwiesen. Dabei entscheidet das Gericht von Fall zu Fall durch eine Würdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden und der Tat, ob ausnahmsweise kein Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendgerichtsgesetz (kurz: JGG; § 105 JGG) Anwendung findet.

Verfahren

Das Jugendstrafrecht ist von dem Leitgedanken der Erziehung geprägt.

Auf Seiten der Gerichte sind im Hinblick darauf spezielle Jugendrichter eingesetzt, vor den Amtsgerichten, als Einzelrichter und Richter beim Jugendschöffengericht oder in einer Jugendstrafkammer, vor dem Landgericht. Auch spezielle Jugendschöffen, jeweils eine Frau und ein Mann, wirken an den Entscheidungen der Jugendschöffengerichte mit.

Bei der Staatsanwaltschaft sind spezielle Jugendabteilungen einzurichten. Alle sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§§ 35 Abs. 2, 37 JGG).

Zusätzlich ist auch die Jugendgerichtshilfe an dem Verfahren beteiligt. Diese soll dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Hilfe gewähren und ihn betreuen (gleichzeitig nimmt sie aber auch Kontrollaufgaben wahr.

Kosten

Anders als bei Erwachsenen bleiben dem Jugendlichen, der regelmäßig über keine eigenen Einkünfte verfügt, auch bei Verurteilung die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die Vergütung des Pflichtverteidigers gehört, in der Regel erspart (§ 74 JGG).