Betreuungsgeld verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht urteilt einstimmig

Bei der Einführung im August 2013 betrug das Betreuungsgeld zunächst 100 Euro monatlich, seit August 2014 sind es 150 Euro.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2015 – 1 BvF 2/13 – fehlte dem Bund die sog. Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld.

Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (kurz: BEEG), die den Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig.

Die einschlägigen Vorschriften des BEEG seien zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund, also der Notwendigkeit zur Schaffung gleichmäßiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (etwa zum Ausgleich regionaler Unterschiede), lägen jedoch nicht vor.

Das Betreuungsgeld gleiche jedoch keine Missstände bei Kita-Angeboten aus, denn die Zahlung hänge nicht davon ab, ob ein Betreuungsplatz vorhanden ist, sondern nur davon, dass Eltern einen solchen nicht in Anspruch nehmen.

Die wesentlichen Erwägungen des BVerfG können Sie in der Pressemitteilung nachlesen.

Betreuungsgeld in Zukunft

Die Zahlung des Betreuungsgeldes wird sicherlich nicht unmittelbar eingestellt.

Da die Empfänger des Betreuungsgeldes regelmäßig auf die Leistung angewiesen sind und sich insofern auch darauf eingestellt haben, müssen solche Leistungen aufgrund einer Härtefallregelung im 10. Sozialgesetzbuch zunächst weiter gezahlt werden.

Eine Rückforderung der bereits gezahlten Gelder ist gleichwohl nicht zu erwarten.

Mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage sind die zugrundeliegenden begünstigenden Verwaltungsakte materiell rechtswidrig. An die Rückforderung der Leistungen aus einem begünstigenden Verwaltungsakt stellt das Verwaltungsrecht, hier § 45 SGB X, hohe Anforderungen.

Die Bundesländer sind am Zug

Die Länder haben nun die Möglichkeit, eine landesrechtliche Grundlage für das Betreuungsgeld zu schaffen.

Ob die Länder von ihrer Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch machen bleibt abzuwarten, da die Länder das Betreuungsgeld sodann auch „aus eigener Tasche“ finanzieren müssen.