Das müssen Vereine und Sportler jetzt wissen
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten. Es verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmern mindestens einen Stundenlohn von 8,50 € brutto zu zahlen.
Für Vereine – als Arbeitgeber – ist das MiLoG in mehrfacher Hinsicht relevant geworden:
Sportler, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unterfallen dem MiLoG. In einem Arbeitsverhältnis stehen allerdings nur die wenigstens Sportler. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist im Einzelfall zwingend zu prüfen.
Vertragssportler, die aufgrund eines Vertrages für eine Mindestvergütung von 250,00 € ihren Sport leisten, werden zwar nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte regelmäßig nicht als Arbeitnehmer angesehen. Nach Maßgabe der Vorschriften der Verbände sind Vertragssportler der Sozialversicherung zu melden und das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen nachzuweisen.
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung lässt allerdings keinen Rückschluss auf die arbeitsrechtliche Bewertung und damit auch die Anwendbarkeit des MiLoG zu.
Auch Trainer und Betreuer, Platzwart, der Wirt der Vereinsgaststätte etc., die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, können Arbeitnehmer sein. In diesem Falle unterfallen sie dem MiLoG. Ob sie im Einzelfall Arbeitnehmer sind oder nicht, hängt von der arbeitsrechtlichen Bewertung ab. Eine pauschale Aussage verbietet sich an dieser Stelle, s.o.
Unterschied zu den Vertragsspielern: Bei den Vertragsspielern erfolgt die Anmeldung zur Sozialversicherung/Minijobzentrale deshalb, weil die Statuten des Verbandes dies alleine aufgrund des Status „Vertragsspieler“ fordern. Für alle anderen Beschäftigten des Vereins gilt dies nicht.
Grundsätzlich sind anhand der Diskussionen des MiLoG mindestens 4 grundsätzlich unabhängig voneinander bestehende Rechtsgebiete berührt, was die Angelegenheiten für die Vereine kompliziert macht:
- Arbeitsrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Unfallversicherungsrecht
- Steuerrecht