BGH: Streit um Designerküche

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Unverzüglich = fristlos

Weil ihre knapp 83.000 Euro teure Designerküche Mängel hatte, verklagte eine Frau den Händler und bekam erst vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Recht. Problematisch waren angeblich falsch gesetzte Fristen.

Der BGH hat die Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung, gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei einer mangelhaften Kaufsache präzisiert und die Rechte von Verbrauchern gestärkt.

Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedürfe es dabei nicht.

Der Fall

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die ein Küchenstudio betreibt, eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 Euro brutto. Die Küche wurde Mitte Januar 2009 im Haushalt der Klägerin eingebaut. Der Ehemann der Klägerin beanstandete in einem Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten am 29.01. oder 02.02.2009 mehrere Sachmängel der Einbauküche. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe „unverzügliche“ Beseitigung der gerügten Mängel verlangt. Mit einer E-Mail vom 16.02.2009 äußerte die Klägerin die Bitte um schnelle Behebung von näher bezeichneten Mängeln, die sich zusätzlich bemerkbar gemacht hätten. Mit Schreiben vom 11.03.2009 listete die Klägerin alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis zum 27.03.2009 zu beheben. Nach Behauptung der Klägerin habe der Inhaber der Beklagten ihr daraufhin am 16.03.2009 telefonisch zugesagt, die Küche werde bis zum 23.03.2009 „fix und fertig“ gestellt. Nach Ausbleiben der Mängelbeseitigung erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2009 den Rücktritt vom Vertrag. In einem von der Klägerin eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige im Juli 2009 zu dem Befund, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten.

Die auf Rückabwicklung des Vertrages sowie Schadensersatz gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht München hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin es versäumt habe, der Beklagten vor dem am 31.03.2009 erklärten Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel zu setzen, für die es eine Zeit von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und bekam schließlich Recht.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2016 v. 13.07.2016)

Der Richter kennt das Netz

Eigentlich heißt der bis heute geltende römisch-rechtliche Grundsatz: „Jura novit curia„, also „Der Richter kennt das Recht.“

Am Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gibt es allerdings einen Amtsrichter der in seinem Leben vor der Justiz Netzwerk- und Systemadministrator und Softwareentwickler war. Deshalb war er der richtige Mann, um über Filesharing-Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zu entscheiden.

Ein aktuelles Urteil nutzte er, um dem technisch weniger kundigen Kollegium nahe zu bringen, wie sie sich von der sog. „Abmahnindustrie“ leimen lassen. Insbesondere bei der Berechnung des möglichen Lizenzschadens. Am Beispiel des Filmwerks „Ab heute juckt das Fötzchen“ berechnet der Richter Schritt für Schritt den theoretischen Lizenzschaden von sage und schreibe 2,04 EUR. Der Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte hatte auf Zahlung von 500,00 EUR geklagt. 

Der Richter schließt sein Urteil indem der seinen Kollegen die Lektüre der Entscheidung ans Herz legt. Zitat:

„Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass seine vorstehenden Ausführungen, wenn ihnen andere Gerichte folgen würden, das Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ machen und schließlich die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen beeinträchtigen mögen.

Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht entstandene – pönale – Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt wird.“

Das Urteil (Az.: 8 C 1023/15) ist hier nachzulesen. 

 

Elternzeit – Irrtümer und praktische Fallstricke

Gute Planung hilft beim Wiedereinstieg in den Beruf

Politik und Medien loben die Elternzeit. nach dem Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz (kurz: BEEG), als großen Durchbruch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Die Praxis stellt werdenden Eltern allerdings zahlreiche Fragen, und nicht wenige Arbeitnehmer erleben, dass die Auszeit vom Job die eine oder andere Überraschung und ungeplante Nachteile bringen kann. Sich daher, rechtzeitig über die Zeiträume, Abläufe und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Elternzeit Gedanken zu machen, ist dringend geboten. Wer die Abwesenheit vom Job und die Rückkehr plant und seinem Arbeitgeber dies im Rahmen der Fristen mitteilt, vermeidet viele Standardfehler zwischen Geburt, Ausstieg und Wiedereinstieg.

Als Rechtsanwalt berate ich Sie im Arbeitsrecht über diese Fragen, bevor es zu spät ist. Und auch noch dann, wenn es zu retten gilt, was zu retten ist. 

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind die folgenden Aspekte zu beachten:

Die Verteilung der Elternzeit

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes haben beide Elternteile einen Anspruch auf Elternzeit. Für die ersten beiden Jahre muss sich die berufstätige Mutter (bzw. der Vater) verbindlich festlegen und dies dem Arbeitgeber sieben Wochen vor der geplanten Änderung des Arbeitsverhältnisses bestenfalls schriftlich mitteilen. Ein Zeitraum von weiteren zwölf Monaten der Elternzeit kann – mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Dies ist allerdings schon vor dem 3. Geburtstag des Kindes anzukündigen.

Folgendes ist dabei zu beachten: Wer nur für das 1. Lebensjahr Elternzeit beantragt, verzichtet damit gleichzeitig auf eine Freistellung von der Arbeit im 2. Lebensjahr des Kindes. Eine einseitige Verlängerung der Elternzeit nach den ersten zwölf Monaten ist nicht möglich. Eine weitere Auszeit von einem Jahr ist dann nur für das 3. Lebensjahr möglich. Väter, die ihre Vaterzeit und somit eine Verlängerung des Elterngeldes in Anspruch nehmen möchten, müssen dies ebenfalls sieben Wochen vor Antritt ihrer Elternzeit ihrem Arbeitgeber mitteilen.

Wer sich von Anfang an für zwei Jahre festlegt, kann – ohne die Zustimmung des Arbeitgebers – das dritte Jahr noch an die Elternzeit dranhängen. Die weitere Freistellung muss jedoch spätestens sieben Wochen vor dem 2. Geburtstag des Kindes beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden.

Wer sich von Anfang an für eine dreijährige Elternzeit festlegt, kann eine vorzeitige Beendigung nur in Absprache mit dem Arbeitgeber vornehmen. Während der Elternzeit ist, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 BEEG, ein Antrag auf sog. Elternteilzeit jederzeit möglich. Dieser ermöglicht eine Berufstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche und kann in Betrieben mit mehr als fünfzehn Arbeitnehmern nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Da die Elternzeit bis jetzt noch mit einem Elterngeld für maximal 14 Monate flankiert wird, sollte man schon frühzeitig überlegen, wie es danach weitergehen soll und wie die junge Familie finanziell am besten abgesichert werden kann.

Schutz gegen Kündigungen

Arbeitnehmer in Elternzeit haben während dieser einen Sonderkündigungsschutz. Entgegen der verbreiteten Auffassung bedeutet dies jedoch nicht, dass man vollständig vor einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gefeit ist. Eine ordentliche Kündigung ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, aber der Arbeitgeber darf nach Beteiligung und Zustimmung der zuständigen Behörde unter Umständen auch während der Elternzeit kündigen. Dies ist unter anderem bei vollständiger Betriebsaufgabe, eklatanten Pflichtverstößen des Arbeitnehmers im Rahmen der Elternteilzeit sowie in Fällen einer außerordentlichen Kündigung der Fall.

Arbeitsplatzgarantie

Der alte Arbeitsvertrag lebt nach der Elternzeit wieder auf. Wenn keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war, muss der Arbeitnehmer also wieder in Vollzeit arbeiten. Es muss daher rechtzeitig überlegt werden, in welchem Umfang die Berufstätigkeit nach Ablauf der Elternzeit wieder wieder aufgenommen werden soll bzw. will. Auch wenn die Arbeitsinhalte des alten Arbeitsvertrages weiterhin maßgeblich sind, folgt daraus nicht bedingungslos, dass man auch auf demselben Arbeitsplatz zu beschäftigen ist. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen sog. Versetzungsklauseln und Versetzungsvorbehalte. In Betrieben mit geringer Elternzeit-Nehmer-Rate wird es nachdem man sich erst einmal für einen längeren Zeitraum aus dem aktiven Arbeitsleben zurückgezogen hat, zunächst schwierig sein, wieder auf der alten Stelle Platz zu finden. Die Konkurrenz schläft schließlich in den meisten Fällen nicht. Ist die eigene Ersetzbarkeit erst einmal „bestätigt“, indem die Stelle gebotenermaßen neu besetzt wurde, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über die neuen Arbeitsinhalte.

Fazit

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bleibt auch nach Verbesserung der Elternzeitbedingungen ein Spagat für Mütter wie Väter. Es gibt Stimmen, die eine wirkliche Vereinbarkeit – trotz der Bugwelle aus positiven und prominenten Fürreden – nach wie vor für unmöglich halten. Eine Karrierebremse ist die Elternzeit in vielen Branchen und Betrieben heute noch. Bei aller Begeisterung für den Nachwuchs und das Familienleben sollten werdende Eltern die Entscheidung für oder gegen die Wahrnehmung der Elternzeit gut abwägen, um beruflich nicht auf einem Abstellgleis zu landen.

 

Lassen Sie sich frühzeitig und umfassend beraten. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Remscheid berate ich in allen Fragen des Arbeitsrechts Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Hauptverhandlung offline

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Az.: 2 StR 228/14, ist es den Berufsrichtern untersagt, während der Verhandlung zu simsen.

Nun stellte sich die Frage, ob das Handyverbot auch für ehrenamtliche Richter, also Schöffen, gilt? Das Landgericht Koblenz ist dafür. Die Staatsschutzkammer entließ einen Schöffen aus dem Amt, weil der sich rund eine halbe Stunde unter dem Tisch mit seinem Handy beschäftigt hatte. 

Einem der Angeklagten stieß auf, dass der Schöffe, während im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung abgehörte Telefonate abgespielt wurden, mit seinem Smartphone Ablenkung suchte.

Der Schöffe gab auch offen zu, dass er mit seinem Handy gespielt hatte. Er begründete allerdings, er habe schließlich nur gegoogelt, um „Vorhalte nachzuvollziehen und Begriffserklärungen aufzurufen“. Der Hauptverhandlung sei er gleichwohl aufmerksam gefolgt. 

Der Anlass für die Nutzung des Mobiltelefons, gab in der Auffassung des Landgerichts keinen Ausschlag. Denn es sei allein maßgeblich, wie es ein Angeklagter empfinden müsse, wenn ein Schöffe während der Verhandlung sein Smartphone gebraucht. Ohne Rücksicht auf den Anlass, erwecke die Nutzung des Mobiltelefons „den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt der Beweisaufnahme und damit auch gegenüber den berechtigten Belangen der Angeklagten“. Daher sei der Schöffe als befangen aus dem Verfahren zu entfernen.

Der Prozess schleppt sich bereits schon über drei Jahre. Auf der Ersatzbank, also der (Ergänzungs-)Schöffenliste leeren sich die Reihen. Zwei Schöffen und ein Berufsrichter sind bereits ausgeschieden. Nun stehen keine Ersatzrichter mehr zur Verfügung. Ein weiterer Schöffe sorgte schon zu Beginn des Prozesses für Aufsehen und flog raus, weil er dem Vertreter der Staatsanwalt am 6. Dezember einen Schokonikolaus auf den Tisch stellte (Az.: 2090 Js 29752/10 – 12 KLS).

Betreuungsgeld verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht urteilt einstimmig

Bei der Einführung im August 2013 betrug das Betreuungsgeld zunächst 100 Euro monatlich, seit August 2014 sind es 150 Euro.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2015 – 1 BvF 2/13 – fehlte dem Bund die sog. Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld.

Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (kurz: BEEG), die den Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig.

Die einschlägigen Vorschriften des BEEG seien zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund, also der Notwendigkeit zur Schaffung gleichmäßiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (etwa zum Ausgleich regionaler Unterschiede), lägen jedoch nicht vor.

Das Betreuungsgeld gleiche jedoch keine Missstände bei Kita-Angeboten aus, denn die Zahlung hänge nicht davon ab, ob ein Betreuungsplatz vorhanden ist, sondern nur davon, dass Eltern einen solchen nicht in Anspruch nehmen.

Die wesentlichen Erwägungen des BVerfG können Sie in der Pressemitteilung nachlesen.

Betreuungsgeld in Zukunft

Die Zahlung des Betreuungsgeldes wird sicherlich nicht unmittelbar eingestellt.

Da die Empfänger des Betreuungsgeldes regelmäßig auf die Leistung angewiesen sind und sich insofern auch darauf eingestellt haben, müssen solche Leistungen aufgrund einer Härtefallregelung im 10. Sozialgesetzbuch zunächst weiter gezahlt werden.

Eine Rückforderung der bereits gezahlten Gelder ist gleichwohl nicht zu erwarten.

Mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage sind die zugrundeliegenden begünstigenden Verwaltungsakte materiell rechtswidrig. An die Rückforderung der Leistungen aus einem begünstigenden Verwaltungsakt stellt das Verwaltungsrecht, hier § 45 SGB X, hohe Anforderungen.

Die Bundesländer sind am Zug

Die Länder haben nun die Möglichkeit, eine landesrechtliche Grundlage für das Betreuungsgeld zu schaffen.

Ob die Länder von ihrer Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch machen bleibt abzuwarten, da die Länder das Betreuungsgeld sodann auch „aus eigener Tasche“ finanzieren müssen.

Mindestlohngesetz ab 01.01.2015

 

Das müssen Vereine und Sportler jetzt wissen

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten. Es verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmern mindestens einen Stundenlohn von 8,50 € brutto zu zahlen.

Für Vereine – als Arbeitgeber – ist das MiLoG in mehrfacher Hinsicht relevant geworden: 

Sportler, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unterfallen dem MiLoG. In einem Arbeitsverhältnis stehen allerdings nur die wenigstens Sportler. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist im Einzelfall zwingend zu prüfen.

Vertragssportler, die aufgrund eines Vertrages für eine Mindestvergütung von 250,00 € ihren Sport leisten, werden zwar nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte regelmäßig nicht als Arbeitnehmer angesehen. Nach Maßgabe der Vorschriften der Verbände sind Vertragssportler der Sozialversicherung zu melden und das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen nachzuweisen.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung lässt allerdings keinen Rückschluss auf die arbeitsrechtliche Bewertung und damit auch die Anwendbarkeit des MiLoG zu.

Auch Trainer und Betreuer, Platzwart, der Wirt der Vereinsgaststätte etc., die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, können Arbeitnehmer sein. In diesem Falle unterfallen sie dem MiLoG. Ob sie im Einzelfall Arbeitnehmer sind oder nicht, hängt von der arbeitsrechtlichen Bewertung ab. Eine pauschale Aussage verbietet sich an dieser Stelle, s.o.

Unterschied zu den Vertragsspielern: Bei den Vertragsspielern erfolgt die Anmeldung zur Sozialversicherung/Minijobzentrale deshalb, weil die Statuten des Verbandes dies alleine aufgrund des Status „Vertragsspieler“ fordern. Für alle anderen Beschäftigten des Vereins gilt dies nicht.

 

Grundsätzlich sind anhand der Diskussionen des MiLoG mindestens 4 grundsätzlich unabhängig voneinander bestehende Rechtsgebiete berührt, was die Angelegenheiten für die Vereine kompliziert macht:

  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Unfallversicherungsrecht
  • Steuerrecht

Zum Wohle des Kindes

Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Das heute 10-jährige Kind lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Die Pflegeeltern wollten, dass das Kind so heißt wie sie. Sie ließen den Namen des Kindes ändern. Dagegen klagte der leibliche Vater, weil er sich von seinem Kind entfremdet fühlte. 

Das Verwaltungsgericht Mainz bejaht einen wichtigen Grund, der für eine Namensänderung vorliegen muss. Bei Dauerpflegekindern sei es notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen am bisherigen Namen nicht entgegenstehen. 

Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass das Kind schon seit jeher anders hieß als der Vater, weil es den Namen der Mutter trug (VG Mainz, Aktenzeichen 4 K 464/14).

Fast schon komisch

Im Münchner NSU-Verfahren gibt es Streit um einen psychiatrischen Gutachter, der auf Beate Zschäpe starrt. Der Sachverständige soll sich später zu Zschäpes Schuldfähigkeit äußern. Doch Zschäpe lehnt es ab, mit ihm zu sprechen, was als Angeklagte ihr gutes Recht ist. Wie der Bericht von Spiegel Online andeutet, ist es schon merkwürdig, dass sich ein Psychiater sich nicht weigert, auf der Basis bloßer Beobachtungen ein Gutachten zu erstatten.

Eine solche – behelfsmäßige – Vorgehensweise, wie sie Saß seit inzwischen 2 Jahren praktiziert, ist nicht ungewöhnlich. Es gab in der Vergangenheit immer wieder Konstellationen, in denen Gutachter, wenn er anders an den Angeklagten nicht herankam, diesen im Gerichtssaal regelrecht belauerte.

Hufschmied handelt nicht auf eigene Gefahr

Die gesetzliche Tierhalterhaftung greift auch ein, wenn ein “Profi” mit dem Tier zu tun hat. Etwa ein Hufschmied, der bei der Arbeit von einem Wallach zur Berufsunfähigkeit getreten wurde. Der Hufschmied hatte den Tierhalter auf rund 100.000 Euro sowie eine monatliche Rente von 1.400 Euro verklagt und hatte damit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm stellt in seinem Urteil fest, die gesetzliche Haftung sei nicht davon abhängig, aus welchem Grund sich eine Person dem Tier nähert (Aktenzeichen 14 U 19/14).