Elternzeit – Irrtümer und praktische Fallstricke

Gute Planung hilft beim Wiedereinstieg in den Beruf

Politik und Medien loben die Elternzeit. nach dem Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz (kurz: BEEG), als großen Durchbruch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Die Praxis stellt werdenden Eltern allerdings zahlreiche Fragen, und nicht wenige Arbeitnehmer erleben, dass die Auszeit vom Job die eine oder andere Überraschung und ungeplante Nachteile bringen kann. Sich daher, rechtzeitig über die Zeiträume, Abläufe und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Elternzeit Gedanken zu machen, ist dringend geboten. Wer die Abwesenheit vom Job und die Rückkehr plant und seinem Arbeitgeber dies im Rahmen der Fristen mitteilt, vermeidet viele Standardfehler zwischen Geburt, Ausstieg und Wiedereinstieg.

Als Rechtsanwalt berate ich Sie im Arbeitsrecht über diese Fragen, bevor es zu spät ist. Und auch noch dann, wenn es zu retten gilt, was zu retten ist. 

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind die folgenden Aspekte zu beachten:

Die Verteilung der Elternzeit

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes haben beide Elternteile einen Anspruch auf Elternzeit. Für die ersten beiden Jahre muss sich die berufstätige Mutter (bzw. der Vater) verbindlich festlegen und dies dem Arbeitgeber sieben Wochen vor der geplanten Änderung des Arbeitsverhältnisses bestenfalls schriftlich mitteilen. Ein Zeitraum von weiteren zwölf Monaten der Elternzeit kann – mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Dies ist allerdings schon vor dem 3. Geburtstag des Kindes anzukündigen.

Folgendes ist dabei zu beachten: Wer nur für das 1. Lebensjahr Elternzeit beantragt, verzichtet damit gleichzeitig auf eine Freistellung von der Arbeit im 2. Lebensjahr des Kindes. Eine einseitige Verlängerung der Elternzeit nach den ersten zwölf Monaten ist nicht möglich. Eine weitere Auszeit von einem Jahr ist dann nur für das 3. Lebensjahr möglich. Väter, die ihre Vaterzeit und somit eine Verlängerung des Elterngeldes in Anspruch nehmen möchten, müssen dies ebenfalls sieben Wochen vor Antritt ihrer Elternzeit ihrem Arbeitgeber mitteilen.

Wer sich von Anfang an für zwei Jahre festlegt, kann – ohne die Zustimmung des Arbeitgebers – das dritte Jahr noch an die Elternzeit dranhängen. Die weitere Freistellung muss jedoch spätestens sieben Wochen vor dem 2. Geburtstag des Kindes beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden.

Wer sich von Anfang an für eine dreijährige Elternzeit festlegt, kann eine vorzeitige Beendigung nur in Absprache mit dem Arbeitgeber vornehmen. Während der Elternzeit ist, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 BEEG, ein Antrag auf sog. Elternteilzeit jederzeit möglich. Dieser ermöglicht eine Berufstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche und kann in Betrieben mit mehr als fünfzehn Arbeitnehmern nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Da die Elternzeit bis jetzt noch mit einem Elterngeld für maximal 14 Monate flankiert wird, sollte man schon frühzeitig überlegen, wie es danach weitergehen soll und wie die junge Familie finanziell am besten abgesichert werden kann.

Schutz gegen Kündigungen

Arbeitnehmer in Elternzeit haben während dieser einen Sonderkündigungsschutz. Entgegen der verbreiteten Auffassung bedeutet dies jedoch nicht, dass man vollständig vor einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gefeit ist. Eine ordentliche Kündigung ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, aber der Arbeitgeber darf nach Beteiligung und Zustimmung der zuständigen Behörde unter Umständen auch während der Elternzeit kündigen. Dies ist unter anderem bei vollständiger Betriebsaufgabe, eklatanten Pflichtverstößen des Arbeitnehmers im Rahmen der Elternteilzeit sowie in Fällen einer außerordentlichen Kündigung der Fall.

Arbeitsplatzgarantie

Der alte Arbeitsvertrag lebt nach der Elternzeit wieder auf. Wenn keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war, muss der Arbeitnehmer also wieder in Vollzeit arbeiten. Es muss daher rechtzeitig überlegt werden, in welchem Umfang die Berufstätigkeit nach Ablauf der Elternzeit wieder wieder aufgenommen werden soll bzw. will. Auch wenn die Arbeitsinhalte des alten Arbeitsvertrages weiterhin maßgeblich sind, folgt daraus nicht bedingungslos, dass man auch auf demselben Arbeitsplatz zu beschäftigen ist. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen sog. Versetzungsklauseln und Versetzungsvorbehalte. In Betrieben mit geringer Elternzeit-Nehmer-Rate wird es nachdem man sich erst einmal für einen längeren Zeitraum aus dem aktiven Arbeitsleben zurückgezogen hat, zunächst schwierig sein, wieder auf der alten Stelle Platz zu finden. Die Konkurrenz schläft schließlich in den meisten Fällen nicht. Ist die eigene Ersetzbarkeit erst einmal „bestätigt“, indem die Stelle gebotenermaßen neu besetzt wurde, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über die neuen Arbeitsinhalte.

Fazit

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bleibt auch nach Verbesserung der Elternzeitbedingungen ein Spagat für Mütter wie Väter. Es gibt Stimmen, die eine wirkliche Vereinbarkeit – trotz der Bugwelle aus positiven und prominenten Fürreden – nach wie vor für unmöglich halten. Eine Karrierebremse ist die Elternzeit in vielen Branchen und Betrieben heute noch. Bei aller Begeisterung für den Nachwuchs und das Familienleben sollten werdende Eltern die Entscheidung für oder gegen die Wahrnehmung der Elternzeit gut abwägen, um beruflich nicht auf einem Abstellgleis zu landen.

 

Lassen Sie sich frühzeitig und umfassend beraten. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Remscheid berate ich in allen Fragen des Arbeitsrechts Arbeitgeber und Arbeitnehmer.