BGH: Streit um Designerküche

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Unverzüglich = fristlos

Weil ihre knapp 83.000 Euro teure Designerküche Mängel hatte, verklagte eine Frau den Händler und bekam erst vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Recht. Problematisch waren angeblich falsch gesetzte Fristen.

Der BGH hat die Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung, gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei einer mangelhaften Kaufsache präzisiert und die Rechte von Verbrauchern gestärkt.

Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedürfe es dabei nicht.

Der Fall

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die ein Küchenstudio betreibt, eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 Euro brutto. Die Küche wurde Mitte Januar 2009 im Haushalt der Klägerin eingebaut. Der Ehemann der Klägerin beanstandete in einem Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten am 29.01. oder 02.02.2009 mehrere Sachmängel der Einbauküche. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe „unverzügliche“ Beseitigung der gerügten Mängel verlangt. Mit einer E-Mail vom 16.02.2009 äußerte die Klägerin die Bitte um schnelle Behebung von näher bezeichneten Mängeln, die sich zusätzlich bemerkbar gemacht hätten. Mit Schreiben vom 11.03.2009 listete die Klägerin alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis zum 27.03.2009 zu beheben. Nach Behauptung der Klägerin habe der Inhaber der Beklagten ihr daraufhin am 16.03.2009 telefonisch zugesagt, die Küche werde bis zum 23.03.2009 „fix und fertig“ gestellt. Nach Ausbleiben der Mängelbeseitigung erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2009 den Rücktritt vom Vertrag. In einem von der Klägerin eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige im Juli 2009 zu dem Befund, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten.

Die auf Rückabwicklung des Vertrages sowie Schadensersatz gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht München hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin es versäumt habe, der Beklagten vor dem am 31.03.2009 erklärten Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel zu setzen, für die es eine Zeit von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und bekam schließlich Recht.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2016 v. 13.07.2016)